„NEIN“ zur verpflichtenden Beteiligung von Freizeitparks am Reisesicherungsfonds
Das Ziel, den Schutz der Verbraucher gegenüber den Insolvenzrisiken touristischer Dienstleister zu erhöhen, ist zu begrüßen. Die verpflichtende Beteiligung von Freizeitparks am Reisesicherungsfonds bewirkt Gegenteiliges.
Das geplante „Gesetz über die Insolvenzversicherung durch Reisesicherungsfonds“ soll Zahlungen Pauschalreisender gegen Insolvenzrisiken der Reiseveranstalter absichern. Die Abkehr von bisherigen Regelungen begründet sich im Insolvenzverfahren um den international ausgerichteten Touristikkonzern Thomas Cook. Die Haftungsbegrenzung auf 110 Millionen Euro führte dazu, dass Reisende nicht richtlinienkonform entschädigt werden konnten
Das Ziel, den Schutz der Verbraucher gegenüber den Insolvenzrisiken touristischer Dienstleister zu erhöhen, ist zu begrüßen. Die verpflichtende Beteiligung von Freizeitparks am Reisesicherungsfonds bewirkt Gegenteiliges:
Verbraucher büßen Versicherungsschutz ein und die für Freizeiteinrichtungen entstehenden Kosten stehen in keinem Verhältnis zu den Ausfallrisiken.
Freizeitparks, die als Eigenleistung Übernachtungsangebote für Inlandstouristen mit dem Parkeintritt kombinieren, gelten bereits als „Pauschalreiseveranstalter“. Trotz hoher Werte in Sachanlagen werden sie dienstleistenden Großkonzernen mit Milliardenumsätzen, die ohne nennenswerte materielle Substanz internationale Reisen vermitteln, gleichgestellt.
Der „veranstalterische Umsatz“ der Freizeitparks entspricht nur einem Bruchteil ihres Gesamtumsatzes. Die geplante Haftungsbegrenzung auf 22 % des veranstalterischen Umsatzes entspricht einer deutlichen Reduzierung der Absicherung der Verbraucher gegenüber der aktuellen Regelung. Die Prämien-Belastung der bereits von der Corona-Pandemie massiv betroffenen Freizeitparks würde sich verzehnfachen. Hinzu kommt die investitionshemmende Kapitalbindung aufgrund der Einlagen in Höhe von sieben Prozent des Umsatzes.
Risiken, die durch große Reiseveranstalterkonzerne entstehen, sollen von kleinen und mittelständischen Unternehmen zulasten Ihrer Kunden abgesichert werden.
Betroffene Unternehmen müssen zwingend Konditionen zur Kundengeldabsicherung vorfinden, die für sie auch finanziell tragbar sind und das von einer Insolvenz tatsächlich ausgehende Risiko für die Verbraucher berücksichtigen.